Richtlinien über die Benutzung der stadteigenen Mehrzweckhallen, Sporthallen und Säle

 

 

§ 1

 

Sachlicher Anwendungsbereich

 

Diese Richtlinien sind auf alle Hallen und Säle anzuwenden, die sich im Eigentum der Stadt Lebach befinden und in der Anlage A aufgeführt sind. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Entgeltordnung. Soweit diese Gebäude Räumlichkeiten umfassen, die der Dauernutzung unterliegen, werden besondere Verträge abgeschlossen.

 

 

§ 2

 

Zweckbestimmung der Einrichtungen

 

  1. Richtlinien gelten für die Benutzung der Hallen und Säle der Stadt Lebach durch

gemeinnützige Organisationen sowie Vereine und Gruppierungen, die ihren Sitz innerhalb der Stadt Lebach haben.

 

Sie betreffen Gruppen

- des sportlichen und kulturellen Bereichs

- des kirchlichen und politischen Bereichs

- des sozialen und gesundheitlichen Bereichs

- des sonstigen Freizeitbereichs.

 

  1. Die Einrichtungen dienen der Durchführung von Veranstaltungen, die im öffentlichen

oder allgemeinen Interesse liegen. Im einzelnen zu nennen sind das sportliche Training, Wettkämpfe, Veranstaltungen mit sportlichem, kulturellem und vorwiegend sozialem Charakter sowie Freizeitveranstaltungen.

 

3.         Die Hallen und Säle können auch für sonstige Zwecke, insbesondere gewerbliche und geschäftsmäßige Zwecke, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Zweckbestimmungen des Absatzes 1 und 2 nicht gefährdet sind.

 

4.         Veranstaltungen der Stadt und der in ihrer Trägerschaft befindlichen Institutionen gehen anderen Veranstaltungen vor. Dringenden Eigenbedarf teilt die Gemeinde dem Benutzer rechtzeitig mit.

 

 

§ 3

 

Benutzungsarten

 

Es werden nachfolgende Benutzungsarten unterschieden:

 

  1. Regelmäßig wiederkehrende Nutzung

 

  1. Kurze Sondernutzung ( Einzelveranstaltungen)

 

 

§ 4

 

Antragsstellung

 

  1. Der Antrag auf Benutzung städtischer Einrichtungen ist schriftlich, spätestens einen Monat vor dem Tag der Veranstaltung, an den Bürgermeister der Stadt Lebach zu stellen. In allen Stadtteilen außer Lebach erfolgt die Terminplanung durch den jeweiligen Ortsvorsteher oder einen Beauftragten der Stadt.

 

  1. Soweit die Benutzung durch schriftliche Belegungspläne festgelegt ist, ersetzten diese den Antrag nach Nr. 1.

 

 

§ 5

 

Antragsteller

 

Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Bei mehreren Antragstellern für die gleiche Veranstaltung ist ein Hauptverantwortlicher zu benennen.

 

 

§ 6

 

Rechtsverhältnis

 

Die Stadt gestaltet das Verhältnis zum Benutzer privatrechtlich durch Vertrag. Die in diesen Richtlinien aufgestellten geregelten Rechte und Pflichten des Benutzers werden Bestandteil des Vertrages.

Ergänzend gelten die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Miete (§§ 535 ff. BGB)

 

 

§ 7

 

Verweigerung der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen

 

  1. Ein Anspruch auf Zuteilung städtischer Einrichtungen besteht nicht.

 

  1.  Versagungsgründe bestehen insbesondere bei
    1. Veranstaltungen verfassungswidriger Organisationen,
    2. gesetzeswidrigen Veranstaltungen oder Verstößen gegen die guten Sitten,
    3. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    4. Veranstaltungen, die § 3 der Baunutzungsverordnung nicht entsprechen,
    5. e)      Verletzung der Pflichten, die sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben
    6. Erheblicher Verletzung der Pflichten aus einen früheren Benutzungsverhältnis,
    7. Dringenden Reparaturarbeiten.
    8. Generalreinigungen,
    9. saisonaler Schließung,
    10. den von der Verwaltung festgesetzten Betriebsruhetagen,
    11. nicht rechtzeitiger Antragstellung.

 

 

 

 

 

§ 8

 

Rechte und Pflichten aus dem Benutzerverhältnis

 

1. Rechtsverhältnisse aufgrund Anstaltsnutzung

 

Die nachfolgenden Rechte und Pflichten gelten, wenn

 

  1. eine Benutzungserlaubnis erteilt wurde,
  2. über die Nutzung städtischer Einrichtungen ein Vertragsverhältnis zustande

gekommen ist.

  1. die städtischen Einrichtungen ohne Begründung eines Rechtsverhältnisses tatsächlich

genutzt werden,

 

2. Hausordnungen

 

  1. für die öffentlichen Einrichtungen gemäß Anlage A werden Benutzungsordnungen (Hausordnungen) erlassen

 

  1. Der Benutzer hat die Vorschriften der in Betracht kommenden Hausordnung und die sich hieraus ergebenen Rechte und Pflichten zu beachten-

 

3. Sorgfalts- und Meldepflichten

 

  1. Der Benutzer hat die Übernahme der Sache von der Stadt festzustellen, ob diese sich in ordnungsgemäßen Zustand befindet. Festegestellte Mängel bzw. Schäden sind unverzüglich dem Hallenwart bzw. der Stadtverwaltung mitzuteilen. Der Verantwortliche einer Veranstaltung hat sicherzustellen, dass die Benutzung schadhafter Einrichtungen unterbleibt.

 

  1. Die Einrichtungsgegenstände sind vor der Veranstaltung durch den Benutzer in Gegenwart eines Beauftragten der Stadt auf Vollzähligkeit hin zu prüfen.

 

  1. Der Benutzer ist verantwortlich dafür, dass Verschmutzungen der zur Verfügung gestellten Einrichtungen, welche die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, verhindert oder beseitigt werden.

 

  1. Bei Unglücksfällen und plötzlich auftretenden die Sicherheit der Benutzer oder der Anlage bedrohenden Ereignisse (z.B. Wasserrohrbrüche, Feuer u. ä.) hat der Benutzer unverzüglich und selbsttätig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Benachrichtigung von Rettungsdiensten, Feuerwehr, etc.). Unabhängig hiervon ist schnellstmöglich ein Bediensteter der Stadt zu verständigen.

 

4. Gesetzliche Verpflichtungen

 

  1. Der Benutzer hat den ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, die durch Rechtsvorschriften außerhalb dieser Richtlinien begründet sind.

 

  1. Sind bei Veranstaltungen besondere behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind sie vom Benutzer rechtzeitig zu beantragen. Er hat insbesondere die erforderlichen ortspolizeilichen Genehmigungen einzuholen.

 

5. Verkehrssicherungspflicht und haftungsrechtliche Organisation

 

  1. Der Benutzer übernimmt von dem Zeitpunkt der Gebrauchnahme an die Verkehrssicherungspflicht.
  2. Der Benutzer hat die durch den Bürgermeister als Hausherrn im Rahmen der haftungsrechtlichen Organisation allgemein oder im Einzelfall erlassenen Sicherheitsanordnungen einzuhalten.

Hierzu zählen beispielsweise

-         Bestellung von Sicherheitswachen bei Inanspruchnahme von Bühnen

-         Einrichtung eines ausreichenden Unfallhilfedienstes

-         Übernahme der Verkehrssicherungspflicht an benutzten öffentlichen Gebäuden bei plötzlich eintretender Glätte.

 

6. Polizeiliche Anordnungen sowie sonstige Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit

 

  1. Veranstalter und Besucher einer Veranstaltung haben den zur Aufrechterhaltung des Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anordnungen des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörden bzw. seiner Vertreter und der von ihm Beauftragten Folge zu leisten.

 

  1. Der Bürgermeister hat die Ortsvorsteher der Stadt Lebach ermächtigt, für die in ihrem jeweiligen Ortsteil gelegenen Hallen und Säle im Zusammenhang mit Veranstaltungen bei konkreter Gefahr an seiner Stelle die erforderlichen Anordnungen zu treffen (§74 Absatz 4 KSVG).

 

  1. Besucher, die den Anordnungen des Bürgermeister oder der von ihm beauftragten Personen nicht Folge leisten, können aus den Hallen und Sälen verwiesen werden.

 

7. Aufsicht

 

Die Aufsicht und die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 3 der Satzung übernimmt der Benutzer der städtischen Einrichtung. Während der Benutzung müssen ständige Aufsichtspersonen des Veranstaltungsträgers anwesend sein.

 

8. Haftungsrechtliche Ansprüche

 

8.1  Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Lebach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten, Zugangswegen und Außenanlagen durch die Nutzung im Rahmen dieser Entgeltordnung entstehen. Unberührt beleibt die Haftung der Stadt als Grundstückeigentümerin für den sicheren Bauzustand der Gebäude.

 

8.2  Die Stadt übernimmt keine Haftung, sofern Sachen, die im Eigentum des Benutzers oder der Besucher einer Veranstaltung stehen, abhanden kommen oder von Dritten beschädigt werden.

 

8.3  Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Betnutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

 

8.4  Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigenen Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

 

8.5  Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten und der Verkehrssicherungspflichten ist die Stadt im Verhältnis zum Benutzer und zu Dritten von den sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche freigestellt.

 

8.6  Im übrigen gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Bestimmungen.

 

9. Ausschank und Bewirtschaftung

 

  1. Der Benutzer ist verpflichtet, die zum Ausschank vorgesehenen Getränke ausschließlich von dem Vertragslieferanten der Stadt bzw. deren Vertrieb zu den jeweils geltenden Preisen und Bedingungen zu beziehen, soweit sie im Vertriebsprogramm vorhanden sind. Die Bestellung der Getränke erfolgt durch den Beauftragten der Stadt.

 

  1. 2.      Für jede schuldhaft vertragswidrig bezogene bzw. vertragswidrig nicht bezogene Getränkemenge ist eine Konventionalstrafe in der Höhe des entstandenen Schadens, mindestens aber in Höhe der zu berechnenden Miete, zu zahlen.

Soweit die Stadt vom Vertragslieferanten wegen Verletzung dieser Verpflichtung auf

Schadensersatz in Anspruch genommen wird, macht die Stadt den Veranstalter hierfür

regresspflichtig. Darüber hinaus haftet er für die der Stadt aus dem Vertragsverhältnis

 zum Lieferanten entstehenden sonstigen Nachteile.

 

  1. Zum teilweisen Ausgleich des Unterhaltungs- und Betriebsaufwandes in Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung erhebt die Stadt einen Getränkeaufschlag. Die Höhe des Getränkeaufschlages ist in der Entgeltordnung der stadteigenen Hallen und Säle festgelegt.

 

10. Rückgabe der benutzen Sache

 

  1. Der Benutzer hat die benutzte Sache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Benutzer kann sich nicht darauf berufen, dass sich die benutzte Sache bereits bei der Übernahme nicht in ordnungsgemäßem Zustand befunden hat, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
  2.  
  3. Der Benutzer hat die Räume in Absprache mit dem Hausmeister bzw. städtischen Beauftragten in den Zustand zu versetzten, wie er sie übernommen hat. Hierbei darf dem städtischen Reinigungspersonal keine Mehrarbeit entstehen.

Weitere Einzelheiten regelt die Hausordnung.

 

  1. Zusätzliche Aufwendungen, insbesondere die Kosten zusätzlicher Reinigung, die der

Gemeinde für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entstehen, sind vom Benutzer zu erstatten. Er hat Schadensersatz zu leisten für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen.

 

 

 

11. Eigenverantwortliche Nutzung

 

  1. Im Falle eigenverantwortlicher Nutzung von gemeindlichen Einrichtungen (Schlüsselgewalt) hat der Benutzer bei der Übernahme festgestellte und während der Benutzung eintretende Schäden der Stadt oder deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen dieser Richtlinien über die Rechte und Pflichten aus dem Benutzerverhältnis bleiben unberührt.

 

Der Bürgermeister regelt Einzelheiten der eigenverantwortlichen Nutzung durch vertragliche Vereinbarung.

 

 

§ 9

 

Benutzungsentgelte

 

  1. Für die Benutzung städt. Einrichtungen nach diesen Richtlinien erhebt die Stadt Lebach

Benutzungsentgelte. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen von der Erhebung von Entgelten absehen-

Hierüber ist dem Schul-, Kultur- und Sportausschuss jährlich zu berichten.

 

  1. Durch die Benutzung der zu Verfügung gestellten städt. Einrichtung entsteht die

Verpflichtung zur Leistung des Nutzungeentgeltes.

 

  1. Als Benutzung gilt die tatsächliche Inanspruchnahme. Die Bereithaltung von gemeindlichen Einrichtungen aufgrund eines entsprechenden Antrages oder einer Feststellung in einem Belegungsplan, ohne dass die Einrichtung tatsächlich genutzt wird (Nutzungs- bzw. Belegungsausfall), kann mit einem Entgelt bis zur Hälfte des tatsächlichen Entgeltes belegt werden.

 

  1. Gebührenfrei ist ein Nutzungs- und Belegungsausfall wegen Eigenbedarfs der Stadt, wegen des Vorrangs anderer Veranstaltungen oder aufgrund höherer Gewalt

 

  1. Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung, die Bestandteil der Richtlinien der Stadt Lebach über die Benutzung städt. Hallen und Säle ist.

 

 

§ 10

 

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am 01.04.1994 in Kraft.

 

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